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AGB

Die Firma turkishstreetfood GbR (Stuttgarter Straße 8, 86154 Augsburg) veranstaltet am Gaswerk Augsburg sogenannte Street Food und Kultur Festivals unter der turkishstreetfood. Im Rahmen dieser Veranstaltung haben Teilnehmer die Möglichkeit Ihre Gerichte bzw. Produkte anzubieten und diese zu Verkaufen. Die Nachfolgen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragliche Beziehung zwischen Veranstalter (turkishstreetfood GbR, Stuttgarter Straße 8, 86154 Augsburg) und den teilnehmenden Vertragspartnern.

§ 1 Geltungsbereich

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Teilnehme und den damit zusammenhängenden Teilnehmern für obenstehende Veranstaltung, ausgerichtet durch den obenstehenden Veranstalter. Abweichende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers haben keine Gültigkeit.
    • Der Veranstalter behält sich Änderungen und Ergänzungen dieser Reglungen vor. Mögliche Änderungen und Ergänzungen erhalten Gültigkeit durch die Veröffentlichung auf dieser Internetseite oder auf der Veranstaltungsseite. (www.turkischstreetfood.de)

§ 2 Vertragsschluss

  • Ein Vertrag über die Anmietung und damit einhergehend der Nutzung der Standflächen auf einer Veranstaltung kommt zwischen Veranstalter und Teilnehmer durch Angebot des Anbieters und Teilnehmer des Veranstalters zustande.
    • Der Veranstalter gibt mit den auf der Webseite gemachten angaben ein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Teilnehmer nimmt sein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrags an, indem er den Unterschrieben zurückschickt. Die wirksame Annahme des Angebotes durch den Teilnehmer setzt voraus, dass der Teilnehmer in dem Angebot alle erforderlichen Felder ausgefüllt und diese AGB akzeptiert hat.
    • Abweichend von Absatz 2 kann ein Angebot des Anbieters nur schriftlich erfolgend. Dazu soll der Anbieter das durch den Veranstalter bereitgestellte Anmeldeformular verwenden.

§ 3 Namensveröffentlichung

(3.1)       Dem Veranstalter ist es mit Zustandekommen des Vertrages durch den Anbieter erlaubt ohne Rücksprache Angaben zu Namen des Anbieters, Informationen wie Adressdaten, Firmierung, Internetauftritt, Standflächenlage sowie die durch den Anbieter erbrachten Leistungen, Waren und Produkte zu speichern und zu veröffentlichen, insbesondere in Hinblick auf Informations- und Bewerbungszweck

§ 4 Vertragsgegenstand

(4.1)       Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Standflächen auf einer Veranstaltung des Veranstalters an den Anbieter an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen auf Mietbasis ihre jeweiligen Produkte anbieten dürfen.

(4.2)       Zudem besteht die Möglichkeit im Einzelfall noch zu definierende Zusatzleistungen durch den Anbieter beim Veranstalter zu buchen oder Ihn damit zu beauftragen. Es handelst sich dabei um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter entsprechend der Ausweisung innerhalb der Beauftragung.

§ 5 Termine / Uhrzeiten / Veranstaltungszeiten

(5.1)       Sollten keine anderen Veranstaltungszeiten durch den Veranstalter an den Anbieter vor der Veranstaltung weitergegeben werden, so gelten die nachfolgenden Uhrzeiten für alle Veranstaltungen 2023.

§ 6 Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug

(6.1)       Der in dem Angebot genannte Preis ist der Endpreis und gegenüber dem Teilnehmer verbindlich.

(6.2)       Alle Preise enthalten soweit erforderlich die fällige Umsatzsteuer.

(6.3)       Mit Vertragsannahme des Anbieters und dessen Zugang beim Veranstalter stellt dieser, entsprechend den vereinbarten Konditionen und Zahlungsmodalitäten, die Standflächenmiete inklusive etwaig beauftragter Zusatzleistungen dem Anbieter in Rechnung. Die Rechnung gilt als zugegangen alsbald sie an die E-Mail-Adresse des Anbieters oder eine anderslautende, vereinbarte, Kontaktadresse übersandt und keine Zugangsfehlermeldung erfolgt ist.

(6.4)       Nach Rechnungszugang ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

(6.5)       Der vollständige Rechnungsbetrag muss bis spätestens 21 Kalendertage (3 Wochen) vor der jeweiligen Veranstaltung komplett bezahlt sein. Unterbleibt eine Zahlung des Anbieters komplett oder teilweise bis zu den o.g. Terminen, ist der Veranstalter berechtigt vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzzahlung in Höhe der gesamten vereinbarten Standmieten zu erheben.

(6.6)       Alle Preisangaben des Veranstalters verstehen sich als Nettobeträge, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sämtliche Reklamationen sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden.

(6.7)       Sollten Rechnungen auf ausdrücklichen Wunsch des Anbieters an Dritte ausgestellt werden, verbleibt dennoch der Anbieter und nicht der Dritte der Schuldner.

§ 7 Nichtbezug der Standfläche

(7.1)       Sollte der Anbieter den angemieteten Standplatz nicht beziehen, so gilt folgendes in Hinblick auf die Standmiete: Der Anbieter hat 50% der Standmiete zu zahlen, wenn der Veranstalter spätestens 30 Kalendertage vor der jeweiligen Veranstaltung durch ihn darüber informiert wird, dass der angemietete Stand nicht bezogen wird (Nichtbezugsnachricht).

(7.2)       Bei etwaigen Rücktritten nach der vorgenannten Frist oder schlichtem Nichtbezug der Standfläche ist die volle Standmiete (100%) durch den Anbieter an den Veranstalter zu zahlen. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Veranstalter den gemieteten Standplatz kurzfristig anderweitig vergeben konnte. Es gilt Absatz 3 für eine Benennung von Ersatzanbietern.

(7.3)       Eine Nichtbezugsnachricht muss auf schriftlichem Wege, unter Einhaltung der Schriftform, daher eigenhändig unterschrieben, sowie mittels Einschreiben erfolgen. Im Ausnahmefall ist auch eine digitale Mitteilung ausreichend, alsbald der Veranstalter den Anbieter über den Erhalt der digitalen Mitteilung, ebenfalls auf digitalem Wege, bestätigt hat. Eine mündliche Empfangsbestätigung reicht in diesem Falle nicht aus.       

(7.4)       Dem Anbieter steht es im Falle einer Nichtbezugsnachricht als auch bei Nichtbezug der Standfläche frei bis spätestens 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn einen oder mehrere Ersatzanbieter zu benennen. Der Veranstalter ist nicht an die durch den Anbieter benannten Ersatzanbieter gebunden und kann diese jederzeit, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Bei rechtzeitiger Benennung eines Ersatzanbieters und der Annahme von diesem durch den Veranstalter wird der Anbieter von seiner Zahlungsverpflichtung zur Standmiete entbunden. Sollte dies zutreffen, muss sich der Anbieter ausdrücklich vom Veranstalter eine schriftliche Bestätigung (in Textform mit Unterschrift) für die Übernahme des Ersatzanbieters einholen, sollte dies nicht der Fall sein ist die Standgebühr vom Anbieter in voller Höhe als Schadensersatz zu bezahlen.

(7.5)       Sollte der Anbieter die Zahlung der Standmiete bereits durchgeführt haben, so wird ihm die entrichtete Standmiete nach Zahlungseingang der Standmiete des von Ihm benannten Ersatzanbieters durch den Veranstalter wieder gutgeschrieben.

§ 8 Änderung – Höhere Gewalt / Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

(8.1)       Im Falle des Eintretens von unvorhergesehenen Ereignissen oder höherer Gewalt, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind oder die planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung abzubrechen (Abs. 7) abzusagen (Abs. 2), zu verlegen (Abs. 3), zeitlich zu kürzen (Abs. 4) oder Standflächen zu kürzen (Abs. 5).

(8.2)       Im Absagefall der Veranstaltung bedingt durch höhere Gewalt oder durch nicht vom Veranstalter zu vertretenden Umstände gilt in Bezug auf bereits gezahlte Standmieten oder noch zu zahlende Standmieten nachfolgendes:

(8.3)       Absage unmittelbar oder kurz nach Unterschrift des Vertrages:

Es werden 30% der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standmiete fällig, mindestens jedoch ein Betrag von 250,-€ als Aufwandsentschädigung.

Absage bis spätestens 30 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn:

Es werden 50% der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standmiete fällig, mindestens jedoch ein Betrag von 350,-€ als Aufwandsentschädigung.

Absage bis spätestens 21 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn:

                Es werden 80% der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standmiete fällig, mindestens jedoch ein Betrag von 500,-€ als Aufwandsentschädigung.

Absage unter 21 Kalendertagen vor dem Veranstaltungsbeginn:

                Es werden 100% der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standmiete fällig, mindestens jedoch ein Betrag von 750,-€ als Aufwandsentschädigung.

(8.4)       Im Verlegungsfall auf einen alternativen Termin der Veranstalter steht dem Anbieter die Möglichkeit offen, gegen nachvollziehbaren Nachweis, bei zeitlicher Überschneidung mit einem anderen, durch den Anbieter, bereits gebuchten Termin, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle werden bereits gezahlte Standmieten oder bezahlte Zusatzleistungen zurückerstattet.

(8.5)       Im Kürzungsfall des zeitlichen Ablaufes der Veranstalter ist es dem Anbieter nicht möglich vom Vertrag zurückzutreten und es ergeht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung oder einem Erlass der Standmieten oder beauftragter Zusatzleistungen. Noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen bleiben weiter gültig.

(8.6)       Sollte eine Kürzung der Standflächen erfolgen müssen, sodass der Anbieter nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen kann, so werden bereits gezahlte Standmieten oder Beträge für beauftragte Zusatzleistungen vollständig erstattet.

(8.7)       Der Veranstalter kann die Veranstaltung jederzeit früher beenden oder bei Gefahr durch Security/Mitarbeiter nach eigenem Ermessen räumen lassen – in beiden Fällen werden dem Anbieter keine Zahlungen für Standmieten oder Zusatzleistungen zurückerstattet. Noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen bleiben weiterhin gültig.

(8.8)       Über die o.g. geregelten Fälle hinaus ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung aus wichtigem Grunde abzusagen sowie örtlich und zeitlich zu verlegen, die Veranstaltungszeiten zu verändern oder falls es örtliche Verhältnisse, behördliche Anordnungen oder sonstige schwerwiegende Umstände erforderlich machen, Standflächen des Anbieters zu verlegen, in deren Abmessung zu ändern und/oder zu beschränken. Durch die Mitteilung einer örtlich oder zeitlich gelagerten Verlegung oder einer sonstigen Veränderung wird diese Mitteilung an den Anbieter durch den Veranstalter Vertragsbestandteil.

(8.9)       Sollte die erwartete Mindestanzahl an Anmeldungen von Anbietern nicht beim Veranstalter eingehen und die unveränderte Durchführung der Veranstaltung dadurch wirtschaftlich nicht zumutbar werden, so ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung abzusagen. Der Veranstalter ist verpflichtet im Falle einer Absage aus eigenem Verschulden bereits gezahlte Standmieten oder erfolgte Zahlungen für beauftragte Zusatzleistungen vollständig zu erstatten.

§ 9 Weitervermietung, Unteranbieter, Mitanbieter, Überlassung der Standfläche an Dritte

(9.1)       Dem Anbieter ist es untersagt, ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters die von ihm angemietete Standfläche ganz oder auch nur in Teilen untervermieten, mit anderen Anbietern zu Tauschen oder diese in sonstiger Art und Weise einem Dritten zu überlassen.

(9.2)       Sollte der Anbieter einen weiteren Anbieter auf die durch ihn angemietete Standfläche aufnehmen, so darf dies nur nach schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erfolgen. Dem Veranstalter ist in diesen Fällen die Erhöhung der vereinbarten Standmiete vorbehalten.

(9.3)       Im Falle der Verletzung von Absatz 1 oder 2 durch den Anbieter, gleichwohl in welcher Art und Weise, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Standmiete verpflichtet. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter.

§ 10 Kündigung

(10.1)     Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Veranstalter berechtigt dem Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen zu kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor wenn, gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben durch den Anbieter gemacht wurden, ein Produktsortiment angeboten wird oder werden soll, dass nicht mit dem Veranstalter vereinbart wurde, der Standaufbau nicht bis spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn durch den Anbieter begonnen wurde, der Anbieter gegen Bestimmungen aus §8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat.

(10.2)     Der Anbieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Standmiete und beauftragten Zusatzleistungen verpflichtet, wenn er die Kündigung aus wichtigem Grunde zu vertreten hat.

§ 11 Müllentsorgung / Mülleimer / Sauberkeit

(11.1)     Der Veranstalter stellt im gesamten Veranstaltungsgelände mehrere große Mülleimer zur Entsorgung von Essensresten/Essensabfällen von Gäste auf – diese werden auch durch den Veranstalter entleert. Diese Mülleimer dürfen nicht von Anbietern zur Entsorgung von Waren, Lebensmittelresten oder sonstigen Abfall verwendet werden.

(11.2)     Jeder Anbieter muss vor seiner Ausstellungsfläche min. 1 Mülleimer ebenso für die Entsorgung von Essensresten durch Gäste bereitstellen. Diese Müllsäcke kann der Anbieter direkt beim Veranstalter kostenfrei in die dafür vorgesehenen Container (nicht in die Mülltonnen) entsorgen. Für eine regelmäßige Leerung der Mülleimer an den Ständen sind die Anbieter selbst verantwortlich.

(11.3)     Im Regelfall kann der Anbieter (nach Absprache mit dem Veranstalter) auch weiteren Restmüll kostenfrei am Veranstaltungsort in den dafür vorgesehenen Containern entsorgen. Jedoch keine Wertstoffe wie z. B. Holz, Papier oder Pappe.

(11.4)     Sollten am Veranstaltungsort durch den Veranstalter keine Container zur Müllentsorgung zur Verfügung gestellt werden können, ist der Anbieter verpflichtet auf eigene Kosten und Aufwendungen seinen (eigenen) Müll zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter dies dem Anbieter nachträglich in Rechnung stellen.

(11.5)     Der Anbieter ist dazu verpflichtet, seine Standfläche während der Veranstaltungszeiten sauber und einladend zu halten. Ihm obliegt die Verpflichtung bei mehrtätiger Veranstaltungsdauer seine Standfläche auch täglich nach Veranstaltungsende zu reinigen. Der Anbieter ist generell dazu verpflichtet seinen Abfall nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Wird die Standfläche nach Beendigung der Veranstaltungszeit verschmutzt oder mit Abfallresten zurückgelassen, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete verpflichtet.

§ 12 Verkaufspreise / Gutscheine

(12.1)     Bitte denkt dran, dass wir ein Street Food Festival sind und kein Gourmet Restaurant. Die Preise sollten bei allen Ständen relativ ausgeglichen sein. Wie viel pro Portion/Produkt verlangt wird obliegt jedem Anbieter selbst. Die Portionen sollten nicht zu klein oder zu groß sein, damit Gäste an mehreren Ständen etwas probieren können.

§ 13 GEMA

(13.1)     Spielt der Anbieter auf der ihm zugewiesenen Standfläche Tonträger oder digitale Medien ab so ist er zur Anzeige bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zur Anmeldung und Entrichtung der jeweiligen Lizenzvergütungen verpflichtet.

(13.2)     Der Veranstalter wird durch den Anbieter von jeglichen Ansprüchen der GEMA freigestellt, die aufgrund des Abspielens von Musik- oder Tonmedien durch den Anbieter ergehen.

(13.3)     Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher resultierender Gerichts- und Anwaltskosten, übernimmt der Anbieter insoweit die Rechtsverletzung durch den Anbieter zu vertreten ist.

§ 14 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter

(14.1)     Während der Nutzung der Standfläche ist der Anbieter verpflichtet, bei Ausstellung und Bewerbung seines Produktsortiments, alle gültigen Gesetze und Rechtsvorgaben der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Unabhängig davon ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ist es grundsätzlich untersagt Inhalte anzubieten, aus- oder bereitzustellen, die pornografisches, gewalttätiger, sexueller, rassistischer, diskriminierender, volksverhetzender, verleumderischer und/oder beleidigender Art sind. Dem Anbieter obliegt die Pflicht keine Rechte Dritter zu verletzen, insbesondere in Hinblick auf gewerbliche oder geistige Schutzrechte Dritter und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter.

(14.2)     Der Veranstalter wird durch den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen freigestellt, die Dritte gegenüber dem Veranstalter aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend gemacht werden.

(14.3)     Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher resultierender Gerichts- und Anwaltskosten, übernimmt der Anbieter insoweit die Rechtsverletzung durch den Anbieter zu vertreten ist.

§ 15 Ausschank / Verkauf von Lebensmitteln / Betrieb

(15.1)     Der Ausschank von Getränken, gleich welcher Art, durch den Anbieter ist untersagt. Der Ausschank von Getränken ist ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten. Dieser behält sich das Recht vor auf Antrag eines Anbieters den Ausschank von Getränken zu bewilligen. Eine solche Einwilligung durch den Veranstalter kann nur schriftlich erfolgen.

(15.2)     Der Anbieter ist verpflichtet sämtliche Vorschriften und Vorgaben des Lebensmittel- und Hygienerechtes in Bezug auf die von ihm für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittelt einzuhalten und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Dem Veranstalter wird keine Kontrollverpflichtung zuteil und dieser wird im Falle von Verstößen jeglicher Art durch den Anbieter von der Haftung freigestellt.

(15.3)     Jegliche Auflagen durch die örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden oder –Ämter werden dem Anbieter unverzüglich durch den Veranstalter schriftlich bekannt gemacht. Dem Anbieter obliegt die Verpflichtung diese ihm bekannt gemachten Auflagen einzuhalten und zu erfüllen. Sämtliche mit der Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung der Auflagen verbundenen Nachteile oder Bußgelder/Strafen jeglicher Art trägt der Anbieter. Der Veranstalter wird in dieser Hinsicht durch den Anbieter von jeglicher Haftung freigestellt.

(15.4)     Sämtliche gaststättenrechtliche Erlaubnisse und Zeugnisse als auch sonstige Bescheinigungen wie beispielsweise eine Reisegewerbekarte muss der Anbieter an jedem Tag der Veranstaltung an seiner Standfläche zu jedem Zeitpunkt vorhalten und auf Verlangen vorzeigen können. Hierfür hat der Anbieter alleinig Sorge zu tragen.

(15.5)     Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher resultierender Gerichts- und Anwaltskosten, übernimmt der Anbieter insoweit die Rechtsverletzung durch den Anbieter zu vertreten ist.

(15.6)     Sollte durch den Veranstalter ein Kühlwagen oder eine Kühlfläche zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Veranstalter nicht für darin eingelagerte Waren.

(15.7)     Sollte das Produktsortiment während der Veranstaltung ausverkauft sein, so ist der Anbieter dazu verpflichtet seinen „Ausverkauf“ durch optisch ansprechende Beschilderung kenntlich zu machen. Die Verkaufsklappen und der Stand muss bis zum Ende der Veranstaltung aus Rücksicht auf andere Anbieter weiterhin geöffnet und beleuchtet bleiben.

(15.8)     Jeder Anbieter hat dafür sorge zu Tragen das bei Veranstaltungen mit „Maskenpflicht“ alle Gäste die er bedient, oder die gerade auf Ihre Speisen/Getränke unmittelbar vor seinem Standplatz warten auf die Maskenpflicht hinzuweisen. Gäste die sich hieran nicht halten, dürfen nicht bedient werden. Alle Mitarbeiter von Anbietern die sich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, haben sich genauso an alle Auflagen (u.a. auch die Maskenpflicht) zu halten (im Stand und vor dem Stand genauso).

§ 16 Aufbau; Pflichten Anbieter

(16.1)     Der Anbieter ist verpflichtet seinen Standaufbau beziehungsweise die Standflächenbelegung bis spätesten 120 Minuten vor dem Beginn der Veranstaltung zu beginnen und binnen dieser Frist seine Aufbau- oder Belegungsarbeiten zu beenden.

(16.2)     Erfolgt die Belegung oder der Aufbau nicht nach Absatz 1 so ist der Veranstalter nach §10 zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

(16.3)     Der Anbieter verpflichtet sich selbstständig für die Sicherstellung der lückenlosen Kühlkette Sorge zu tragen.

(16.4)     Der Anbieter ist verpflichtet für seinen Anschluss an die Stromversorgung Anschlusskabel mit mindestens 50 Metern Länge mitzuführen. Führt er kein Kabel dieser Mindestlänge mit, so ist der Veranstalter von der Verpflichtung dem Anbieter einen Stromanschluss zu stellen befreit.

(16.5)     Kein Anbieter darf seine Fahrzeuge in die Nähe eines Absperrgitters (Bauzaun) parken oder abstellen – der Anbieter haftet im vollen Umfang selbst und auf eigenes Risiko für Beschädigungen (insbesondere auch während der Veranstaltung). Der Veranstalter wird von allen Schadensersatzansprüchen an Fahrzeugen (auch Food-Trucks und Anhänger) vollumfänglich freigestellt.

(16.6)     Der Anbieter verpflichtet sich, alle seinen Mitarbeiter angemeldet zu haben und diese nach Mindestlohn zu bezahlen. Der Veranstalter ist von allen Ansprüchen freizustellen. (Ausschluss der Subunternehmerhaftung)

(16.7)     Jeder Anbieter ist aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet in seinem Stand (Anhänger, Truck oder Zelt) einen FI-Schutzschalter verbaut zu haben. Sollte dies Vorort durch den Veranstalter überprüft werden, erhält der Anbieter vom Veranstalter keinen Stromanschluss. Die Kosten für den Strom werden dennoch fällig. Die Haftung für Beschädigungen und Defekte übernimmt der Anbieter in vollem Umfang.

§ 17 Brandschutz

(17.1)     Sämtliche durch den Anbieter verwendete Materialien für den Aufbau müssen schwerentflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein. Verkaufsfahrzeuge jeglicher Art müssen geltenden Brandschutzvorschriften entsprechen.

(17.2)     Jeder Anbieter muss einen Feuerlöscher an seiner Verkaufsfläche bereithalten.

§ 18 Hygiene / Jugendschutz / Verstoß

(18.1)     Der Veranstalter führt am Eingang zur Veranstaltung Taschenkontrollen bei den Gästen durch. Jeder Anbieter muss beim Ausschank oder der Verwendung von alkoholischen Getränken/Zutaten selbst eine Jugendschutzkontrolle durchführen.

(18.2)     Der Anbieter haftet vollumfänglich selbst bei jeglichem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetzt und beim Verstoß gegen geltende Hygiene Vorschriften/Auflagen.

§ 19 Abbau / Pflichten des Anbieters / ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche / Vertragsstrafen bei vorzeitigem Abbau

(19.1)     Dem Anbieter ist es untersagt vor Veranstaltungsende seine Standfläche weder teilweise noch ganz abzubauen oder zu räumen. Bei Zuwiderhandlung ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Standmiete verpflichtet.

(19.2)     Der Anbieter haftet vollumfänglich für Diebstahl und Beschädigungen an die Ihm, auch im Rahmen von beauftragten Zusatzleistungen, miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Ausrüstung. Dies gilt gleichermaßen für die Wände und Böden seines Standplatzes, insofern diese vorhanden sind. Der Standplatz des Anbieters ist in ordnungsgemäßem Zustand an den Veranstalter bis zum Abschluss des Abbaus beziehungsweise der Räumung festgesetzten Zeitpunkt zurückzugeben, jegliche Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Dem Veranstalter steht es frei, bei Zuwiderhandlung Arbeiten auf Kosten des Anbieters durchführen zu lassen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(19.3)     Sollte der Abbau beziehungsweise das Räumen des Standes beziehungsweise der Standfläche nicht fristgerecht erfolgen oder Standgegenstände zurückbleiben, so werden diese vom Veranstalter auf Kosten des Anbieters entfernt und/oder abgeschleppt. Dem Veranstalter steht es frei, nach Ende der Veranstaltung eine Abnahme der Standfläche vorzunehmen und somit sicherzustellen, dass diese in ursprünglichem Zustand zurückgegeben wird.

(19.4)     Sollte der Anbieter vor Bezug der Standfläche Verschmutzungen/Beschädigungen feststellen, sind diese sofort schriftlich beim Veranstalter zu reklamieren. Hier gilt: Reklamationen nach dem Beginn der Veranstaltung sind nicht mehr möglich.

(19.5)     Sollte ein Anbieter

§ 20 Überprüfung der Standfläche

(20.1)     Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob der Anbieter die bereitgestellte Standfläche hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten sowie angebotenen Produkte zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.

(20.2)     Der Veranstalter ist berechtigt den Standplatz auf Kosten des Anbieters räumen zu lassen, sollte er feststellen, dass Waren angeboten oder ausgestellt werden, die nicht zugelassen, abgesprochen oder angemeldet sind. Der Anbieter stellt den Veranstalter in allen Schadensersatzansprüchen frei. Nach nicht gezahlte Standgebühren oder weitere Kosten bleiben weiterhin fällig.

§ 21 Bewachung des Veranstaltungsgeländes

(21.1)     Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes, ohne Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung.

(21.2)     Der Anbieter selbst ist für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes, auch während der Zeit des Auf- und Abbaus, verantwortlich.

(21.3)     Der Veranstalter stellt bei mehrtätigen Veranstaltungen eine sogenannte Nachtwache zur allgemeinen Bewachung des Veranstaltungsgeländes, ohne Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung.

§ 22 Versicherungen des Anbieters

(22.1)     Der Anbieter ist zum Abschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Veranstaltung verpflichtet, die in ausreichender Höhe Sach-, Vermögens- und Personenschäden abdeckt.

(22.2)     Der Anbieter hat auf Verlangen des Veranstalters einen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung vorzulegen.

§ 23 Fotografieren / Filmen

(23.1)     Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf gewerbsmäßiger Basis ist ausschließlich den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen oder Personen vorbehalten. Dem Anbieter ist es gestattet seine eigene Standfläche zu gewerblichen Zwecken zu fotografieren.

§ 24 Werbung

(24.1)     Werbung gleich welcher Art durch den Anbieter ist nur auf dem angemieteten Standplatz für den eigenen Betrieb und die durch den Anbieter hergestellten oder vertriebenen Produkten gestattet, soweit diese angemeldet sind. Selbiges gilt für die Nutzung von Gerätschaften und/oder Einrichtungen die durch optische und/oder akustische Mittel Werbewirksamkeit erzielen. Sponsorenleistungen aller Art sind nur auf Anfrage und mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters möglich.

(24.2)     Bewerbung mit einem stark politischen Charakter oder Hintergrund ist grundsätzlich untersagt.

(24.3)     Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.

(24.4)     Dem Veranstalter steht es frei nicht zugelassene Werbung oder Aufbauten zu diesem Zwecke auf Kosten des Anbieters zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 25 Haftung

(25.1)     Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Ständen, Standgegenständen, Verkaufsfahrzeugen oder Ausrüstungen sowie entsprechende Folgeschäden, welche während der Veranstaltung, einschließlich des Auf- und Abbaus, durch Dritte verursacht worden sind.

(25.2)     Der Veranstalter haftet nicht für Erfolg der Veranstaltung, Umsatz- und Gewinnerwartungen des Anbieters uns insbesondere nicht für Besucher- und Absatzzahlen.

(25.3)     Eine Haftung des Veranstalters, soweit eine gemäß den vorstehenden Regelungen besteht, beschränkt sich, gleich in welchem Fall, ausschließlich auf Schäden die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder insoweit sie auf der Verletzung einer der wesentlichen Hauptverpflichtungen des Vertragsverhältnisses durch den Veranstalter beruhen.

(25.4)     Eine Haftung für Schadensersatz ist in jedem Fall begrenzt auf den vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist.

(25.5)     Eine Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

(25.6)     Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 26 Ausschluss von Mitbewerbern

(26.1)    Dem Anbieter steht das Verlangen auf Ausschluss von Mitbewerbern nicht zu.

§ 27 Datenschutz

(27.1)     Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters und dessen Mitarbeiter nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nur insoweit wie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

§ 28 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(28.1)     Änderungen und Anpassungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung in der Zukunft behält sich der Veranstalter vor.

(28.2)     Der Veranstalter wird den Anbieter spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail auf die Änderungen hinweisen.

(28.3)     Dem Anbieter steht es frei den Änderungen und Anpassungen zu widersprechen.

(28.4)     Widerspricht der Anbieter den Änderungen und Anpassungen von neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach erfolgtem Hinweis auf die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten diese als akzeptiert.

(28.5)     Im Falle eines Widerspruchs des Anbieters gegen die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Veranstalter ausdrücklich das Recht zur Kündigung vor.

(28.6)     Der Veranstalter wird den Anbieter noch einmal gesondert auf das Widerspruchsrecht, die Frist hierfür und die Rechtsfolgen eines Schweigens oder eines Widerspruchs hinweisen.

§ 29 Schlussbestimmungen

(29.1)     Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

(29.2)     Der Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Augsburg. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(29.3)     Der Vertrag behält weiterhin seine Gültigkeit (vor allem bei mehreren vereinbarten Veranstaltungen) auch wenn Änderungen, Absagen oder Verstöße durch Anbieter oder auch Veranstalter für einzelne Veranstaltungen eintreffen. Alle Veranstaltungen für die dieser Vertrag gilt werden auf Seite 1 angekreuzt.

(29.4)     Vertragssprache ist Deutsch.

§ 30 Salvatorische Klausel

(30.1)     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seinem Übrigen weiter wirksam. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

Augsburg, 01.02.2023